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   BGH, 09.01.2020 - AK 61/19   

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https://dejure.org/2020,735
BGH, 09.01.2020 - AK 61/19 (https://dejure.org/2020,735)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2020 - AK 61/19 (https://dejure.org/2020,735)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2020 - AK 61/19 (https://dejure.org/2020,735)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 18 AWG, § ... 121 StPO, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB, § 211 StGB, § 212 StGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, § 27 Abs. 1 StGB, § 89c Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG, § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 116 Abs. 1 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 170 Abs. 2 StPO, § 201 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: IS)

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: IS)

  • datenbank.nwb.de

    Zulässigkeit einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - AK 61/19
    Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136).

    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 16 ff.).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 11; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5).

  • BGH, 14.12.2017 - StB 18/17

    Keine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Übergabe von Geld-

    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - AK 61/19
    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74 mwN).

    Es handelte sich auch bei den eher niedrigen Zuwendungen also nicht um solche, mit denen der Lebensunterhalt des Empfängers sporadisch in nur geringem Umfang sichergestellt werden sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74).

  • BGH, 16.05.2007 - AK 6/07

    Werben für terroristische Vereinigungen in Chatrooms

    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - AK 61/19
    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 16 ff.).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 11; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5).

  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - AK 61/19
    Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101).
  • BGH, 17.08.2017 - AK 34/17

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch die Anfertigung von

    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - AK 61/19
    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; Beschluss vom 17. August 2017 - AK 34/17, BGHR StPO § 114 Abs. 2 Nr. 2 Tat 2 Rn. 6).
  • BGH, 11.07.2013 - AK 13/13

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung des Werbens

    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - AK 61/19
    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 20; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).
  • BGH, 08.08.2019 - StB 19/19

    Verwerfung der Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss (Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - AK 61/19
    Somit war er diesem bei seinem Anschluss an die Organisation behilflich und förderte mithin durch jedenfalls eine Tat die terroristischen Ziele dieser Vereinigung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2019 - StB 19/19, juris Rn. 28).
  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 334/15

    Strafbare Unterstützung einer terroristischen Vereinigung: Unterstützungsleistung

    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - AK 61/19
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 11; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5).
  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 62/84

    Einschränkende Kriterien für die Beurteilung des Verbreitens von Texten nach §

    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - AK 61/19
    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; Beschluss vom 17. August 2017 - AK 34/17, BGHR StPO § 114 Abs. 2 Nr. 2 Tat 2 Rn. 6).
  • BGH, 19.10.2017 - AK 56/17

    Grenzen des Begriffs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch

    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - AK 61/19
    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 20; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).
  • BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Notwendigkeit, weitere im Haftbefehl

  • BGH, 25.01.1984 - 3 StR 526/83

    Terroristische Vereinigung - Unterstützung - Inhaftierte Mitglieder -

  • BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

  • BGH, 26.06.2019 - AK 32/19

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (konkreter, nicht

  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 268/20

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Errichtung von Social

    Das genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 35; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 32; vom 26. Juni 2019 - AK 32/19, juris Rn. 21 f.; vom 30. Oktober 2018 - AK 36/18, juris Rn. 36 ff.).

    Denn sie bewirkten, dass R. sich dem IS als Mitglied anschließen und für die Vereinigung als Kämpfer tätig werden konnte, was für den IS von Vorteil war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 32; vom 8. August 2019 - StB 19/19, juris Rn. 28; vom 27. August 2015 - AK 23/15, juris Rn. 24).

    Soweit dieser erhaltene Gelder zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verwendete, wurde durch die Zahlungen der IS unterstützt, weil erst sie es H. möglich machten, weiterhin uneingeschränkt als Kämpfer für den IS tätig zu sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 490/17, juris Rn. 5).

    Denn das Oberlandesgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Feststellung gelangt, dass hierdurch ein Beitrag zur Witwenversorgung geleistet wurde, deren Sicherstellung der Kampfmoral der IS-Kämpfer förderlich war und damit die Schlagkraft des IS stärkte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 30).

  • BGH, 13.12.2023 - AK 96/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Islamischer

    bb) Hiervon ausgehend handelte der Angeschuldigte hochwahrscheinlich in mehrfacher Hinsicht in für den IS objektiv nützlicher Weise und unterstützte damit die Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 11; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29 f.).

    Im Fall 7 ermöglichte er es den Geldempfängerinnen, bei denen es sich um internierte IS-Frauen handelte, im Gefangenenlager Al-Hol ein Leben im Sinne der Vereinigung zu führen und sich für ein anderweitiges Engagement im IS nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 35; vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 38; vom 23. August 2023 - StB 47/23, juris Rn. 7 ff.; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 11; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29 f.).

  • BGH, 13.12.2023 - AK 91/23

    Unterstützung der terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: "Islamischer

    bb) Hieran gemessen handelten die Angeschuldigten hochwahrscheinlich in mehrfacher Hinsicht in für den IS objektiv nützlicher Weise und unterstützten damit die Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 11; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29 f.).

    Zum einen ermöglichten die Angeschuldigten mit den - von den Empfängern tatsächlich erlangten - Geldzahlungen IS-Mitgliedern in Flüchtlingscamps im Nordosten Syriens, in den Lagern im Sinne des IS und für diesen zu agieren, etwa, indem Ausschleusungen und Freikäufe von IS-Frauen organisiert wurden, oder aber dort ein Leben im Sinne der Vereinigung zu führen und sich für ein anderweitiges Engagement im IS nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 35; vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 38; vom 23. August 2023 - StB 47/23, juris Rn. 7 ff.; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 11; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29 f.).

  • BGH, 19.10.2023 - StB 63/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung

    Die erfolgreichen Geldtransfers (Taten 2 und 3) halfen den Empfängerinnen, in kurdischer Haft beziehungsweise in Syrien ein Leben im Sinne der Vereinigung zu führen und sich für ein anderweitiges Engagement in der Organisation nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten beziehungsweise in Syrien für die Vereinigung tätig zu sein (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 38; vom 23. August 2023 - StB 47/23, juris Rn. 7 ff.; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 11; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29 f.).
  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20

    Strafbarer Verstoß gegen außenwirtschaftsrechtliches Bereitstellungsverbot durch

    Die Bereitstellung des Geldes trug gerade dazu bei, dass die Empfänger ihre Betätigung für den IS auf einer gesicherten wirtschaftlichen Grundlage fortsetzen konnten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 490/17, juris Rn. 5; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29).
  • BGH, 14.05.2020 - AK 8/20

    Feststellung der Veranlassung einer Prüfung einer Untersuchungshaft wegen des

    (2) Ob die Überweisungen an den IS, die dem Beschuldigten im Haftbefehl vom 26. September 2019 vorgeworfen worden sind, zudem tateinheitlich den Tatbestand der Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen und wie sich das Konkurrenzverhältnis in diesem Fall, in dem sich die Unterstützung der terroristischen Vereinigung bzw. die mitgliedschaftliche Beteiligung an dieser in der Zuwendung von Geldern erschöpft, darstellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 31), kann hier ebenso offenbleiben wie die Frage, ob sich der Beschuldigte auch mit anderen, im neuen Haftbefehl aufgeführten Beteiligungshandlungen nach weiteren Straftatbeständen strafbar gemacht hat.
  • BGH, 13.12.2023 - AK 94/23
    bb) Hieran gemessen handelten die Angeschuldigten hochwahrscheinlich in mehrfacher Hinsicht in für den IS objektiv nützlicher Weise und unterstützten damit die Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 11; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29 f.).

    Zum einen ermöglichten die Angeschuldigten mit den - von den Empfängern tatsächlich erlangten - Geldzahlungen IS-Mitgliedern in Flüchtlingscamps im Nordosten Syriens, in den Lagern im Sinne des IS und für diesen zu agieren, etwa, indem Ausschleusungen und Freikäufe von IS-Frauen organisiert wurden, oder aber dort ein Leben im Sinne der Vereinigung zu führen und sich für ein anderweitiges Engagement im IS nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 35; vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 38; vom 23. August 2023 - StB 47/23, juris Rn. 7 ff.; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 11; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29 f.).

  • BGH, 13.12.2023 - AK 92/23
    bb) Hieran gemessen handelten die Angeschuldigten hochwahrscheinlich in mehrfacher Hinsicht in für den IS objektiv nützlicher Weise und unterstützten damit die Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 11; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29 f.).

    Zum einen ermöglichten die Angeschuldigten mit den - von den Empfängern tatsächlich erlangten - Geldzahlungen IS-Mitgliedern in Flüchtlingscamps im Nordosten Syriens, in den Lagern im Sinne des IS und für diesen zu agieren, etwa, indem Ausschleusungen und Freikäufe von IS-Frauen organisiert wurden, oder aber dort ein Leben im Sinne der Vereinigung zu führen und sich für ein anderweitiges Engagement im IS nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 35; vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 38; vom 23. August 2023 - StB 47/23, juris Rn. 7 ff.; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 11; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29 f.).

  • BGH, 13.12.2023 - AK 95/23
    bb) Hieran gemessen handelten die Angeschuldigten hochwahrscheinlich in mehrfacher Hinsicht in für den IS objektiv nützlicher Weise und unterstützten damit die Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 11; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29 f.).

    Zum einen ermöglichten die Angeschuldigten mit den - von den Empfängern tatsächlich erlangten - Geldzahlungen IS-Mitgliedern in Flüchtlingscamps im Nordosten Syriens, in den Lagern im Sinne des IS und für diesen zu agieren, etwa, indem Ausschleusungen und Freikäufe von IS-Frauen organisiert wurden, oder aber dort ein Leben im Sinne der Vereinigung zu führen und sich für ein anderweitiges Engagement im IS nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 35; vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 38; vom 23. August 2023 - StB 47/23, juris Rn. 7 ff.; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 11; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29 f.).

  • BGH, 13.12.2023 - AK 93/23
    bb) Hieran gemessen handelten die Angeschuldigten hochwahrscheinlich in mehrfacher Hinsicht in für den IS objektiv nützlicher Weise und unterstützten damit die Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 11; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29 f.).

    Zum einen ermöglichten die Angeschuldigten mit den - von den Empfängern tatsächlich erlangten - Geldzahlungen IS-Mitgliedern in Flüchtlingscamps im Nordosten Syriens, in den Lagern im Sinne des IS und für diesen zu agieren, etwa, indem Ausschleusungen und Freikäufe von IS-Frauen organisiert wurden, oder aber dort ein Leben im Sinne der Vereinigung zu führen und sich für ein anderweitiges Engagement im IS nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 35; vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 38; vom 23. August 2023 - StB 47/23, juris Rn. 7 ff.; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 11; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29 f.).

  • BGH, 27.07.2023 - StB 44/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: "Islamischer

  • BGH, 19.10.2023 - StB 64/23
  • BGH, 10.08.2023 - StB 35/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Eröffnung des

  • BGH, 07.12.2021 - AK 51/21

    Untersuchungshaft: Beachtung des Beschleunigungsgebots im Eröffnungsverfahren;

  • BGH, 28.04.2020 - StB 13/20

    Dringender Tatverdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

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